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Versicherungsnehmer

Im Versicherungswesen kann ein Vertrag nicht nur durch diejenige Person abgeschlossen, die letztlich durch die Versicherungsleistung begünstigt wird. Im Alltag tauchen verschiedentlich Situationen auf, in denen Verbraucher einen Versicherungsvertrag für Dritte abschließen. Dies trifft regelmäßig dann zu, wenn die von der Versicherung gedeckte Person keine Rechtsgeschäfte tätigen darf oder kann.

Als Versicherungsnehmer schließt man mit der Versicherung zwar den Versicherungsvertrag ab und ist letztlich für die Erfüllung der Vertragsobliegenheiten, wie

  • Beitragszahlung,
  • Änderungsmitteilungen usw.
zuständig. Allerdings gilt man im Versicherungsrecht nicht als die versicherte Person, sondern schließt einen Versicherungsvertrag auf fremde Rechnung.

Versicherungsnehmer und versicherte Person gleich

Häufig trifft man im Alltag allerdings das Gegenteil an: Versicherungsnehmer und versicherte Person fallen zusammen. Damit fließen hier in einer Person alle Pflichten und Rechte aus dem Versicherungsvertrag zusammen, der Versicherungsnehmer kann beim Abschluss auf eigene Rechnung die Leistungen aus dem Vertrag in vollem Umfang für die eigene Person in Anspruch nehmen.

Aufgrund dessen werden beide Begriffe – der des Versicherungsnehmers und jener der versicherten Person – im Alltag häufig synonym benutzt. Im Versicherungsrecht genießt der Versicherungsnehmer übrigens weitgehende Schutzrechte, die sich nicht nur aus dem Versicherungsvertragsgesetz ergeben. Auch die Rechtsverordnungen zur Assekuranzaufsicht gehören zu den Schutzvorschriften der Versicherungsnehmer.

Wichtig: In vielen Sparten ist ein Versicherungsvertrag fest an den individuellen Versicherungsnehmer gebunden. Gerade in der Sach- und Schadensversicherung kann davon aber abgewichen werden. Dies gilt beispielsweise für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Immobilien. Hier kann ein neuer Versicherungsnehmer die Rechte und Pflichten übernehmen, es kommt zum Versicherungsnehmerwechsel.

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