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Gesundheitsfragen

Gesundheitsfragen haben sich in Versicherungssegmenten eingebürgert, deren versichertes Risiko wesentlich durch individuelle Merkmale des Versicherungsnehmers beeinflusst wird. Neben der privaten Krankheitskostenvollversicherung oder den Berufsunfähigkeitstarifen gehört hierzu auch die Zahnzusatzversicherung.

Hintergrund: Die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls wird in diesen Sparten deutlich von biometrischen Faktoren beeinflusst. Diese stellen somit einen gefährdungsrelevanten Sachverhalt dar. In einigen Fällen können die biometrischen Risiken ein Ausmaß annehmen, das dazu führt, dass die Versicherung den Antrag ablehnt.

Wozu gibt es die Gesundheitsfragen?

Ausschlaggebend für die Erarbeitung der Gesundheitsfragen bzw. deren Tragweite für den Versicherungsnehmer ist nicht nur das Interesse der Versicherer an möglichst überschaubaren Risiken in den Neuabschlüssen. Der Gesetzgeber stärkt den Gesellschaften im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen den Rücken, da er deren Beantwortung für den Antragsteller und späteren Versicherungsnehmer zur Pflicht macht.

In diesem Zusammenhang wird in den Erläuterungen zum Antrag bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen von der sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflicht gesprochen. Nach § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) muss ein Antragssteller dem Versicherer gegenüber alle Gefahrumstände anzeigen, die für das Eintreten in den Vertrag relevant sind und nach denen die Gesellschaft in Textform fragt.

Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen diese eng gefasste vorvertragliche Obliegenheit, drohen ernste Konsequenzen. Der Gesetzgeber gestattet den Unternehmen hier eine breit gefächerte Palette verschiedener Sanktionen, die von der Leistungsfreiheit oder neuen Vertragsbedingungen über die Kündigung bis zum Rücktritt vom Vertrag reichen. Ausschlaggebend für die Qualität der Reaktion des Versicherers ist einerseits die Frage, ob es sich um eine Verletzung aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit gehandelt hat und ob die Gefahrumstände per se zur Ablehnung geführt hätten.

Beispiel: Wäre der betreffende Umstand kein Hindernis für das Zustandekommen der Zahnzusatzversicherung gewesen – nur zu anderen Bedingungen – kann nach § 19 Abs. 4 VVG der Versicherer die Übernahme der neuen Bedingungen in den Vertrag verlangen. In diesem Zusammenhang sind Rücktritt und Kündigung wegen der falsch beantworteten Gesundheitsfragen übrigens ausgeschlossen. Des Weiteren gelten im Zusammenhang mit den Rechten der Versicherung Verjährungsfristen, die im VVG geregelt sind.

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