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Wartezeit

Die Wartezeit ist ein Begriff im Versicherungswesen, der gerade innerhalb der Krankenvoll- bzw. Krankenzusatzversicherung eine große Rolle spielt. Seitens der Versicherer wird im Rahmen der Wartezeit keine Leistung erbracht – selbst wenn der Schaden nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen Leistungsfall auslösen würde.

Hintergrund: Durch die Arbeit mit Wartezeiten soll verhindert werden, dass Patienten einige Leistungen direkt nach Eintritt in den Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen. Umrissen werden die Gestaltungsmöglichkeiten für Wartezeiten unter anderem über das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Musterbedingungen des PKV-Verbands.

So legt § 197 VVG eine allgemeine Wartezeit fest, die drei Monate umfasst, durch Krankheit wegen Unfallfolgen allerdings aufgehoben wird. Für die Leistungsbereiche

  • Entbindung,
  • Psychotherapie,
  • Zahnbehandlung,
  • Zahnersatz und
  • Kieferorthopädie
ist im Versicherungsvertragsgesetz eine Ausweitung der Wartezeit vorgesehen. Versicherte müssen hier bis zu acht Monate auf die Erstattung von Behandlungskosten verzichten. Mit Ablauf der Wartezeit können Kostenerstattungen gemäß den Vertragsbedingungen in Anspruch genommen werden.

Wichtig: Die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK 2009: Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung) weichen von den Vorgaben des VVG ab. Demzufolge kann der Versicherer mit dem Antragsteller vereinbaren, dass bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auf die Wartezeit verzichtet wird.

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