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Anzeigepflichtverletzung

Auf Grundlage von § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) müssen Versicherungsnehmerim Antrag zur Zahnzusatzversicherung Angaben zu relevanten Risiken und Gefahrumständen machen – sofern sie schriftlich vom Versicherer danach gefragt werden. Unterlassene oder falsch gemachte Angaben stellen versicherungsrechtlich eine Anzeigepflichtverletzung dar.

Die Folgen einer solchen Anzeigepflichtverletzung können aus Sicht des Versicherungsnehmers gravierend sein. Wird die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall einer fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Die Rücktritts- und Kündigungsrechte gelten aber nicht uneingeschränkt. Wäre der Vertrag zustande gekommen, wenn dem Versicherer die Umstände aus der Anzeigepflichtverletzung bekannt gewesen wären, kann von den Beendigungsrechten nach § 19 Abs. 4 VVG kein Gebrauch gemacht werden. Allerdings kann das Versicherungsunternehmen eine Anpassung der Vertragsbedingungen verlangen.

Dazu muss die Gesellschaft Versicherungsnehmer zwingend über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung informieren – gesondert in Schriftform. Andernfalls erlöschen die Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Ausschluss der Rechte gilt auch für den Fall, dass der Zahnzusatzversicherung die strittigen Umstände bekannt waren.

Wichtig: Verstöße im Zusammenhang mit einer Anzeigepflichtverletzung verjähren nach § 21 VVG nach 5 Jahren (bei grober Fahrlässigkeit) bzw. 10 Jahren (bei Vorsatz). Ob Kosten im Schadenfall durch den Versicherer erstattet werden, hängt hier übrigens im Wesentlichen vom Entstehungszeitpunkt des Versicherungsfalls ab. Für innerhalb der Verjährungsfrist entstandene Behandlungen bleibt der Versicherer leistungsfrei.

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