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Beginnverlegung

Seitens der Versicherungsgesellschaften ist allgemein der Folgemonat des Antrags auf die Zahnzusatzversicherung für den Beginn der Versicherung vorbelegt. Die Gesellschaften räumen Antragstellern die sogenannte Beginnverlegung als Wahlrecht hinsichtlich eines späteren Beginntermins ein.

Die Beginnverlegung ist für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten möglich, Vorverlegungen sind nicht vorgesehen. Aus Sicht eines Versicherungsnehmers kann sich die Beginnverlegung rechnen, wenn es im Zuge eines Versicherungswechsels zu Verzögerungen kommt.

Andererseits drohen durch die Verlegung des Beginntermins möglicherweise Nachteile. Beispiel: Im Rahmen der Beginnverlegung ist eine Zahnbehandlung notwendig, welche zur Extraktion des betroffenen Zahns führt. Dieser Schadenfall wäre durch die neue Police nicht gedeckt, da für Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn keine Leistungspflicht besteht. Hinweis: Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Altvertrag, sind Ansprüche gegen diesen Versicherer zu richten.

Darüber hinaus kann sich durch das veränderte Eintrittsalter in die Zahnzusatzversicherung eine Veränderung hinsichtlich der Versicherungsprämie ergeben. Generell ist aus Sicht des Versicherungsnehmers zu prüfen, inwiefern sich Vorteil und Risiko der Beginnverlegung an dieser Stelle die Waage halten.

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