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Dauerauftrag

Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers in der Zahnzusatzversicherung gehört die Beitragszahlung. Letztere ist wiederkehrend jeden Monat zu einem bestimmten Termin – oft vorschüssig zum 1. Tag eines Monats zu erledigen.

Mit einem Dauerauftrag erteilt der Versicherte seiner Bank die Anweisung, immer zum vorgesehenen Datum einen stets gleich hohen Betrag an den ebenfalls Empfänger – in diesem Fall die Versicherung – zu überweisen.

Grundsätzlich wird der Dauerauftrag durch das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) gedeckt und fällt hier unter den sogenannten Zahlungsdiensterahmenvertrag nach § 675f Abs. 2 BGB. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine Geschäftsanweisung mit wiederkehrendem Charakter handelt, spricht man auch von revolvierenden Zahlungsvorgängen.

In der Praxis hat sich der Dauerauftrag zum Bezahlen von Miete oder Energiekosten eingebürgert, da er für den Verbraucher regelmäßig anfallende Zahlungsvorgänge automatisiert. In aller Regel jederzeit kündbar, lassen sich die Rahmenbedingungen für den Dauerauftrag durch den Zahlungspflichtigen ändern.

Im Versicherungswesen – und damit auch für die Zahnzusatzversicherung – hat sich in der Vergangenheit das Einzugsermächtigungsverfahren für die Beitragserhebung durchgesetzt. Das SEPA-Lastschriftmandat wird seitens der Versicherungen heute oft mit dem Antrag auf Abschluss der Zahnzusatzversicherung eingeholt.

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