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Obliegenheitsverletzung

Obliegenheitsverletzungen sind im Versicherungswesen ein sehr weit gefasster Begriff, dem in der Beziehung zwischen Versicherer und Versicherungsunternehmen ein erheblicher Stellenwert beizumessen ist. Grundsätzlich handelt es sich bei der Obliegenheit um eine Pflicht des Versicherten, die aus Sicht des Versicherungsunternehmens aber kein einklagbares Recht entstehen lässt. Die Besonderheit der Obliegenheit besteht darin, dass Versicherungsnehmerim Rahmen einer Verletzung aber mit leistungsmindernden Aspekten rechnen müssen.

Obliegenheitsverletzung bei der Zahnzusatzversicherung

Im Zusammenhang mit der Zahnzusatzversicherung kann sich die Obliegenheitsverletzung an verschiedenen Stellen ergeben. Besonders schwerwiegend sind Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht vor Zustandekommen des Vertrags. Hier gesteht der Gesetzgeber den Gesellschaften über das Versicherungsvertragsgesetz nicht nur leistungsmindernde Rechte zu. Im schlimmsten Fall (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) kommt es zum Vertragsende durch Kündigung oder Rücktritt.

Parallel zu dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht erwachsen dem Versicherten Obliegenheiten durch die Vertragsannahme. Dazu gehören unter anderem
  • Informationspflichten,
  • Anzeigepflichten oder
  • Schadensminderungspflichten.
Letztere Obliegenheit umfasst in der Zahnzusatzversicherung beispielsweise die Unterlassung von Handlungen, welche einer Genesung – etwa im Rahmen einer Zahnersatz-Behandlung mit Implantaten – entgegenwirken, diese verzögern oder ganz verhindern. Zu den Obliegenheiten gehört aber auch die Informationspflicht bezüglich weiterer Ergänzungstarife. Versicherungsnehmer haben den Abschluss weiterer Tarife nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands MB/KK 2009 anzuzeigen.

Die Folgen einer Obliegenheitsverletzung werden durch § 28 VVG umrissen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer mit einer Kündigung des Vertrags rechnen. Darüber hinaus sieht das Versicherungsvertragsgesetz in diesem Zusammenhang bei einer Obliegenheitsverletzung die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit vor.

sind im Versicherungswesen ein sehr weit gefasster Begriff, dem in der Beziehung zwischen Versicherer und Versicherungsunternehmen ein erheblicher Stellenwert beizumessen ist. Grundsätzlich handelt es sich bei der Obliegenheit um eine Pflicht des Versicherten, die aus Sicht des Versicherungsunternehmens aber kein einklagbares Recht entstehen lässt. Die Besonderheit der Obliegenheit besteht darin, dass Versicherungsnehmer im Rahmen einer Verletzung aber mit leistungsmindernden Aspekten rechnen müssen.

Im Zusammenhang mit der Zahnzusatzversicherung kann sich die Obliegenheitsverletzung an verschiedenen Stellen ergeben. Besonders schwerwiegend sind Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht vor Zustandekommen des Vertrags. Hier gesteht der Gesetzgeber den Gesellschaften über das Versicherungsvertragsgesetz nicht nur leistungsmindernde Rechte zu. Im schlimmsten Fall (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) kommt es zum Vertragsende durch Kündigung oder Rücktritt.

Parallel zu dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht erwachsen dem Versicherten Obliegenheiten durch die Vertragsannahme. Dazu gehören unter anderem

  • Informationspflichten,
  • Anzeigepflichten oder
  • Schadensminderungspflichten.
Letztere Obliegenheit umfasst in der Zahnzusatzversicherung beispielsweise die Unterlassung von Handlungen, welche einer Genesung – etwa im Rahmen einer Zahnersatz-Behandlung mit Implantaten – entgegenwirken, diese verzögern oder ganz verhindern. Zu den Obliegenheiten gehört aber auch die Informationspflicht bezüglich weiterer Ergänzungstarife. Versicherungsnehmer haben den Abschluss weiterer Tarife nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands MB/KK 2009 anzuzeigen.

Die Folgen einer Obliegenheitsverletzung werden durch § 28 VVG umrissen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer mit einer Kündigung des Vertrags rechnen. Darüber hinaus sieht das Versicherungsvertragsgesetz in diesem Zusammenhang bei einer Obliegenheitsverletzung die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit vor.

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