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Versicherungsende

Das Versicherungsende kann im Versicherungsrecht auf verschiedenen Wegen eintreten. Generell erlischt eine Versicherung in vielen Fällen spätestens dann, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt oder das versicherte Risiko entfällt. Auf der anderen Seite kann ein Versicherungsvertrag – wie zum Beispiel die Zahnzusatzversicherung – auch automatisch beendet werden, wenn die vertraglich vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist.

Tipp: Viele Verträge zum Zahnzusatzschutz werden als Jahresverträge – also für die Dauer von 12 Monaten angeboten. Eigentlich sollte der Vertrag automatisch enden. Dass sich eine Versicherung im Alltag dennoch oft fortsetzt, ist Verlängerungsklauseln geschuldet. Spricht keine der Vertragsparteien fristgerecht eine Kündigung aus, schließt sich eine weitere Versicherungsperiode an den Vertrag an.

In der Regel endet eine Versicherung durch Kündigung (Tipp: Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel Zahnzusatzversicherung kündigen). Der Versicherungsnehmer kann diese entweder regulär zum Ende der laufenden Versicherungsperiode unter Einhaltung der Kündigungsfrist (allgemein sechs Monate) aussprechen oder innerhalb der Laufzeit kündigen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eintreten. Eine Beitragsanpassung oder die Erhöhung eines Selbstbehalts führen beispielsweise dazu, dass das Versicherungsvertragsgesetz dem Versicherten ein gesondertes Kündigungsrecht zugesteht. Vertragskündigungen, die zum Versicherungsende führen, sind aber auch durch den Versicherer möglich – etwa im Zusammenhang mit Beitragsrückständen.

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